Rechtsprechung
BVerwG, 22.07.1985 - 4 B 73.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Heimmindestbauverordnung vom 27. Januar 1978 als den Anforderungen des Art. 80 GG genügende Ermächtigungsgrundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 30.01.1985 - 1 B 112.82
- BVerwG, 22.07.1985 - 4 B 73.85
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56
Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951
Auszug aus BVerwG, 22.07.1985 - 4 B 73.85
Auch für das Ausmaß der Ermächtigung sind deshalb der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, maßgebend (vgl. z.B. BVerfGE 7, 267 [BVerfG 11.02.1958 - 2 BvL 21/56] ).
- BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85
Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche
Dieser Auffassung ist der Senat schon in seinem Beschluß vom 22. Juli 1985 - BVerwG U B 73.85 - (Der Städtetag 1985, 769) entgegengetreten (ebenso Hess. VGH…, Urteil vom 10. September 1985 - IX OE 45/81 - ESVGH 36, S. 31 ).Heime und gleichartige Einrichtungen sollen baulich so beschaffen sein, daß alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG) dort ohne Beeinträchtigung ihrer spezifischen, nämlich sich aus dem Alter, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung ergebenden Interessen und Bedürfnisse aufgenommen und betreut werden können (BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1985, a.a.O.).
- VG Würzburg, 17.12.2020 - W 3 K 19.99
Keine Befreiung von gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Mindestanforderungen …
Um diesen Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden, legt das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz allgemein und für den Regelfall fest, welche baulichen Mindestanforderungen den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung entsprechen (BVerwG, B.v. 22.7.1985 - 4 B 73/85 - juris LS 3 und Rn. 4 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 31 HeimMindBauV; vgl. hierzu auch § 50 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG: "die Erfüllung der in §§ 1 bis 9 genannten Mindestanforderungen"), deren Einhaltung unerlässlich sind.Für solche atyischen Fallgestaltungen lassen sich nämlich keine allgemeinen Maßstäbe festlegen (BVerwG, B.v. 22.7.1985 - 4 B 73/85 - LS 3).
- BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 22.86
Altenheim - Pflegeheim - Mehrgeschossige Gebäude - Aufzug
Zweck der Befreiung ist es vielmehr, eine Abweichung von den Mindestanforderungen in einem solchen Einzelfall zuzulassen, in dem aufgrund der Besonderheiten eben dieses Einzelfalls die Regel nicht greift, daß ein Unterschreiten der Mindestanforderung der Verordnung mit den Interessen und Bedürfnissen der Heimbewohner nicht vereinbar ist (BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1985 - BVerwG 4 B 73.85 -, Der Städtetag 1985, 769). - VG München, 02.12.2021 - M 17 K 18.6101
Stationäre Einrichtung für ältere Menschen, Befreiung von den baulichen …
Um diesen Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden, legt das PfleWoqG in Verbindung mit der AVPfleWoqG allgemein und für den Regelfall fest, welche baulichen Mindestanforderungen den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung entsprechen (BVerwG, B.v. 22.7.1985 - 4 B 73/85 - juris LS 3 und Rn. 4 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 31 HeimMindBauV; vgl. hierzu auch § 50 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG: "die Erfüllung der in §§ 1 bis 9 genannten Mindestanforderungen"), deren Einhaltung unerlässlich sind.